Satzung
der Wohnprojekt Konstanz eG
Präambel
Das Wohnprojekt Konstanz eG stellt seinen Mitgliedern bezahlbaren und der Spekulation entzogenen Wohnraum für ein soziales, generationsübergreifendes und nachbarschaftliches Miteinander zur Verfügung. Die Genossinnen und Genossen übernehmen Verantwortung für die Schaffung einer nachhaltigen und ökologischen Lebenskultur, die bewusst und lebendig gestaltet ist, um für nachfolgendende Generationen weiter zu wirken.
I Firma und Sitz der Genossenschaft
§ 1 Firma und Sitz
Die Genossenschaft führt die Firma Wohnprojekt Konstanz eG.
Sie hat ihren Sitz in Konstanz
II Gegenstand der Genossenschaft
§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
- Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft fördert insbesondere nachhaltiges, gemeinschaftliches, generationenübergreifendes, selbstverwaltetes und selbstbestimmtes Wohnen.
- Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben überneh-men. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle und geriatrische Einrichtungen und Dienstleistungen.
- Beteiligungen sind zulässig.
- Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
III Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
Mitglieder können werden
- natürliche Personen,
- Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer von der Bewerberin bzw. vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber/der Bewerberin ist vor Abgabe ihrer/seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen.
- Der Bewerber/die Bewerberin hat bei Beitritt zur Genossenschaft zu erklären ob er/sie beitreten möchte als
a) reguläres Mitglied der Genossenschaft (mit allen Rechen und Pflichten, vgl. § 13 der Satzung)
b) investierendes Mitglied (ohne Stimmrecht, vgl. § 31 Abs. 5 der Satzung) - Ein/e Bewerber/in kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied im Sinne von § 8 Abs. 2 GenG zugelassen werden. Über die Höchstzahl der investierenden Mitglieder sowie über die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch diese beschließt die Mitgliederversammlung. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste gesondert zu führen und als solche zu kennzeichnen.
Ein investierendes Mitglied kommt für die Förderung durch die Genossenschaft nicht in Betracht.
Die Übernahme von Geschäftsanteilen gem. § 17 Abs. 4 über die Pflichtanteile hinaus bedarf der Zustimmung durch den Vorstand sowie der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
§ 5 Eintrittsgeld
- Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen.
- Über die Höhe des Eintrittsgeldes beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung.
- Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten/der Ehegattin bzw. dem/der eingetragenen Lebenspartner/in, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzende Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
- Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
- Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen.
- Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d)die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt. - Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
- Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäfts-jahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, so-fern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
- Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.
- Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
- Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
- Der Erbe ist berechtigt die Mitgliedschaft des verstorbenen Mitglieds fortzusetzen, wenn er spätestens 6 Monate nach dem Versterben des Mitglieds, die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragt.
Dieses Recht gilt nicht für den Fall von mehreren Erben, hier kann die Mitgliedschaft nur dann dauerhaft fortgesetzt werden, wenn die Erben die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft einem Miterben überlassen. - Die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch den Erben wird an die nachfolgenden Voraussetzungen geknüpft:
– Aufnahme in die Genossenschaft gemäß § 4 der Satzung
– Eintritt in die zwischen der Genossenschaft und dem verstorbenen Mitglied abgeschlossenen weitergehenden Verträge
– Es besteht auf Seiten des Erben ein Anspruch auf Fortsetzung der Mitgliedschaft und der Fortsetzung/Übernahme eines Dauernutzungsverhältnisses, wenn der Erbe als Ehe- oder Lebenspartner oder Kind einen gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mitglied mindestens 1 Jahr vor Eintritt des Erbfalls begründet hatte, wobei in den vorgenannten Fällen ausschließlich ein Anspruch auf Fortsetzung eines Dauernutzungsverhältnisses besteht, hiermit jedoch kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Wohnung verbunden ist.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.
§ 11 Ausschließung eines Mitgliedes
- Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
– wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
– wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den sat-zungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
– wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
– wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 12 Monate unbekannt ist. - Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
- Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief [z. B. Einwurfeinschreiben] mitzuteilen. Von dem Zeit-punkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlie-ßungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief [z. B. Einwurfeinschreiben] gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung ent-scheidet der Aufsichtsrat.
- In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellung-nahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
- Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst h) beschlossen hat.
§ 12 Auseinandersetzung
- Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst b).
- Der/die Ausgeschiedene kann lediglich sein/ihr Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 6). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinanderset-zung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall.
- Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind un-zulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem/der Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.
IV Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.
- Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.
Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
b)das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),
c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Ein-berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 3)
d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mit-glieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,
e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37),
f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),
g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8),
h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
i) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu neh-men sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
l) die Mitgliederliste einzusehen,
m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder
- Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
- Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
§ 15 Überlassung von Wohnungen
- Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
- Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgeho-ben werden.
§ 16 Pflichten der Mitglieder
- Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:
a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,
b) Teilnahme am Verlust (§ 42),
c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG). - Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.
- Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.
V Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
- Der Geschäftsanteil beträgt € 500,00. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, zwei Anteile als Pflichtanteile zu übernehmen.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Richtlinie aufstellen, wonach die Nutzung von Wohnraum abhängig gemacht wird von der Beteiligung mit wei-teren Anteilen. Diese Anteile sind sodann wohnungsbezogene Pflichtanteile.
Dabei kann je nach Förderart des Wohnraums eine unterschiedliche Anzahl festgelegt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Abschluss von Nutzungsvor- und Nutzungsverträgen die entsprechende Beteiligung vertraglich zu vereinbaren. - Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.
Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. Jedoch sind in diesem Fall sofort nach Zulassung der Beteiligung € 50,00 (mindestens 1/10 je Geschäftsanteil) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Quartals ab sind vierteljährlich weitere € 50,00 einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelas-sen. - Über Pflichtanteile gemäß Abs. 1 und 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen (freiwillige Anteile), wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen Anteil voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend.
- Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsgut-haben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4 der Satzung.
- Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitglie-des.
- Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.
- Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren freiwilligen Geschäftsanteile nach § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Jahren durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsantei-len verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß.
- Die Genossenschaft kann zum Zweck der Finanzierung oder Modernisierung von Anlagevermögen unter den Voraussetzungen gem. § 21b GenG Mitgliederdarlehen mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren entgegennehmen, wenn
1. im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Darlehen zweckgebunden nur zugun-sten eines konkreten Investitionsvorhabens der Genossenschaft in ihr Anlagever-mögen verwendet werden darf die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied, sofern es kein Unternehmer ist, 25 000 Euro nicht übersteigt
2. der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossenschaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 genannten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höheren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt:
a) 1,5 Prozent
b) die marktübliche Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit
§ 18 Kündigung weiterer Anteile
- Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Ge-schäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleiste-ten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 – 5) wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht
Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
VI Organe der Genossenschaft
§ 20 Organe
Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand,
den Aufsichtsrat,
die Mitgliederversammlung,
§ 21 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft sein. Gehören juristische oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden. Investierende Mitglieder können keine Vorstandsmitglieder werden.
- Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h).
- Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitglie-derversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben.
- Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der oder die Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vor-standsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seine/n Vorsitzende/n, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitgliederversammlung zuständig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.
- Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.
§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
- Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
- Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Aufsichtsrates vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181, zweiter Fall BGB befreit werden. - Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen.
- Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
- Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vor-nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und die Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzu-nehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren.
- Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. der Satzung zu sorgen,
d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband dar-über zu berichten. - Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.
- Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung einer Genossenschaft angewandt haben.
- Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf ei-nem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.
§ 24 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Sollen investierende Mitglieder in den Aufsichtsrat gewählt werden, darf ihre Zahl ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.
- Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeitende in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner/innen sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes oder eines/einer Mitarbeitenden, der/die in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.
- Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und nach erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
- Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.
- Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächs-ten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
- Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Schriftführer/in und deren Stellvertretungen. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat.
- Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe der Vergütung die Mitgliederversammlung.
§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.
- Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.
- Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
- Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
- Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Über-wachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
- Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom bzw. von der Vorsitzenden ausgeführt.
- Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohngenossenschaft anzuwenden, Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß.
§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden von der/vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.
- Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
- Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Mitgliederver-sammlung gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
- Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Nie-derschriften sind sicherzustellen.
§ 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über
- die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms,
- die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
- die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
- die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,
- die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,
- das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,
- die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
- die Erhebung und Höhe des Eintrittsgeldes,
- die Beteiligungen,
- die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung, um die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung zu erweitern,
- die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,
- die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jah-resabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes (§ 40 Abs. 2),
- die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,
- Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Einführung der Vertreterversammlung.
§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
- Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes von der/vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet die/der Vorsit-zende des Aufsichtsrates oder eine von diesem/r benannten Vertretung. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.
- Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom/von der Schriftführer/in des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
- Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohngenossenschaft dürfen die Mitglieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/innen und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates, die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/innen und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung und Been-digung von Verträgen. Die Betroffenen haben bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.
- Abs.1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.
- Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens der Genossenschaft vom Vorstand und von der/vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. ihrem/seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der Mitunterzeichnung ausgeschlossen.
§ 31 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.
- Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
- Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein bevollmächtigtes Mitglied kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die Bevollmächtigung von Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 11 Abs. 3), sowie von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.
- Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Be-schluss gefasst wird, ob er bzw. sie oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn bzw. sie oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
- Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
§ 32 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
- Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
§ 33 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom/von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ta-gesordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht vom/von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Mitgliederversammlung einberuft.
Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. - Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden.
- Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.
Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur Leitung der Versammlung sowie der in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden. Über nicht oder nicht fristgerecht angekündigte Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
§ 34 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
- Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert. So hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Die Versammlungsleitung ernennt eine/n Schriftführer/in sowie die Stimmenzähler.
- Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
- Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen ge-zählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen gemäß Abs. 4 – als abgelehnt. Investierende Mitglieder dürfen die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können.
- Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig.
Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der/die Wahlberechtigte auf seinem/ihrem Stimmzettel die Bewerber bzw. Bewerberinnen, die er/sie wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber bzw. jede Bewerberin nur eine Stimme abgegeben werden. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den/die Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
Der/die Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er/sie die Wahl annimmt. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters bzw. der Versammlungsleiterin sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters bzw. der Versammlungsleiterin über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und den anwesenden Mitglie-dern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.
Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 17 Abs. 3 GenG oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 GenG beschlossen, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen.
Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
§ 35 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten. Insbesondere über
a) Änderung der Satzung,
b) Festsetzung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,
d) die Deckung des Bilanzverlustes,
e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
f) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,
h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung,
l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft,
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung,
p) den Rahmen für die Zahl der zugelassenen investierenden Mitglieder sowie für die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch diese. - Die Mitgliederversammlung berät über
a) den Bericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG;
gegebenenfalls beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.
§ 36 Mehrheitserfordernisse
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
a) die Änderung der Satzung,
b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel,
c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
d) die Auflösung der Genossenschaft,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. - Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 d) können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
§ 37 Auskunftsrecht
- Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
- Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar-beitern der Genossenschaft handelt,
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Mitgliederversammlung führen würde. - Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenom-men werden.
VII Rechnungslegung
§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
- Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister bis 31.12.2017.
- Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
- Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschrif-ten über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
- Der Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Bericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
- Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
VIII Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 40 Rücklagen
- Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.
- Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages
der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. - Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.
§ 41 Gewinnverwendung
- Der Bilanzgewinn kann nach Abzug der Zuweisungen an die gesetzliche Rücklage und ggf. an andere Ergebnisrücklagen (vgl. § 40) unter die Mitglieder als Gewinnanteil gemäß
(2) und (3) verteilt werden. Er kann zur Bildung von weiteren Ergebnisrücklagen verwendet oder auf neue Rechnungen vorgetragen werden. - Sämtliche Pflichtanteile, wohnungsbezogene Pflichtanteile und freiwillige Anteile nehmen an einer Gewinnausschüttung teil.
- Fällige Gewinnanteile werden ausbezahlt, soweit sie den Betrag von 10,00 € überschrei-ten. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Fälligkeit, 14 Tage nach der Mitgliederversammlung, geltend gemacht worden ist.
- Die Gewinnausschüttung soll jährlich 4% des Geschäftsguthabens nicht überschreiten
- Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Dies gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.
- Geschäftsanteile investierender Mitglieder gem. § 17 Abs. 4 können auf Beschluss der Mitgliederversammlung unter Beachtung des § 21a Abs. 2 GenG verzinst werden.
Der Jahreszinssatz liegt 2% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB, mindestens aber bei 0,5%. Eine Änderung der Festlegung durch die Mitgliederversammlung tritt frühestens zum Ende des Jahres der Beschlussfassung ein.
Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der nicht ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklage, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrages keine Zinsen für dieses Geschäftsjahr gezahlt werden.
§ 42 Verlustdeckung
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustde-ckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Ver-minderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu be-seitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhält-nis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, über das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
IX Bekanntmachungen
§ 43 Bekanntmachungen
- Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom/von der Vorsitzenden und bei Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung unterzeichnet.
- Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden im SÜDKURIER veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
X Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
§ 44 Prüfung
- Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste, nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluss unter Einbezie-hung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen.
- Die Prüfung der Genossenschaft richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten.
Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. - Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederver-sammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Be-merkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
XI Auflösung und Abwicklung
§ 45 Auflösung
- Die Genossenschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei beträgt
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle. - Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
Beschlussfassung und Eintragungen
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 05.11.2016 beschlossen wor-den. Sie wurde am 26.09.2017 in das Genossenschaftsregister Freiburg unter der Nummer GnR 700092 eingetragen.
Änderungs-, Löschungsbeschluss zur Mitgliederversammlung am 11.05.2017 eingetragen am 26.09.2017
Änderungs-, Löschungsbeschluss zur Mitgliederversammlung am 19.06.2018 eingetragen am 27.05.2019
Änderungs-, Löschungsbeschluss zur Mitgliederversammlung am 17.11.2020
Änderungs-, Löschungsbeschluss zur Mitgliederversammlung am 26.10.2021 Nr. 3 und 4. eingetragen am 21.07.2022
Änderungs-, Löschungsbeschluss Mitgliederversammlung am 16.05.2023
Konstanz, den 16.05.2023